Wenn du vorhast, in eine möblierte Wohnung zu ziehen bzw. bereits in einer wohnst, kann dein Vermieter eine zusätzliche Möbelmiete - auch Inventarmiete genannt - beanspruchen. Diese Inventarmiete bezeichnet eine außerordentliche Monatsmiete, mit der die Benutzung von bereits vorhandenen Einrichtungsgegenständen in der Wohnung abgegolten werden soll. Auch bei lediglich teilmöblierten Wohnungen kann eine solche Möbelmiete verlangt werden.
Eine Inventarmiete kann nur unter gewissen gesetzlichen Bedingungen zur Anwendung kommen, nämlich dann, wenn die besagte Wohnung in den Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fällt. Hier fallen alle Mietwohnungen hinein, deren Bau vor dem 1. Juli 1953 bewilligt wurde, geförderte Neubauten, die nach dem 30. Juni 1953 errichtet wurden und Eigentumswohnungen mit einer Baubewilligung vor dem 8. Mai 1945.
Sollte deine Wohnung also in den Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fallen, muss eine anfallende Möbelmiete trotzdem ausdrücklich vereinbart und am besten verschriftlicht werden. Wenn dir dein Vermieter zum Beispiel ohne Entgeltvereinbarung die Einbauküche zur Benutzung überlässt, steht es dir auch zu, diese kostenlos mitzubenutzen.
Sogenannte Ausstattungsmerkmale fallen nicht in den Bereich der Inventarmiete, weswegen hierfür kein zusätzliches Entgelt verlangt werden darf. Dazu zählen unter anderem Herd, Dusche, Badewanne, Waschbecken, WC, Heizung sowie Vorrichtungen zur Warmwasseraufbereitung.
All jene Gegenstände in der Immobilie, auf die die Einordnung als Ausstattungsmerkmal nicht zutrifft, werden beim Berechnen der Möbelmiete berücksichtigt. Dabei handelt es sich um Möbelstücke wie Couch, Esstisch, Kleiderschränke, Waschmaschine und Lampen.
Wenn du als Mieter für die Beschädigung oben erwähnter Gegenstände verantwortlich bist, kommt es auf die Art des Schadens an, ob du für einen möglichen Ersatz selbst aufkommen musst. Bei absehbaren Abnutzungserscheinungen wie etwa kleineren Kratzern auf Oberflächen oder Kalkbildung in der Waschmaschine steht es nicht in der Verantwortung des Mieters, diese Mängel selbst zu bezahlen. Sollte die Waschmaschine beispielsweise ohne dein Verschulden defekt werden, muss der Vermieter für die Anschaffung und Bezahlung einer neuen aufkommen.