Unter Ablöse werden in Zusammenhang mit Mietwohnungen oftmals unterschiedliche Begrifflichkeiten verstanden. Dieser Artikel beschäftigt sich mit der gängigsten Form, nämlich jener, die zwischen Vormieter und Neumieter ausgehandelt wird.
Mit der Ablöse ist ein einmalig zu bezahlender Betrag am Anfang eines Mietverhältnisses gemeint, der vom Neumieter an den Vormieter gerichtet ist. Davon erfasst sind gewisse Gegenstände oder Möbel in der Mietwohnung sowie bisherige Investitionen, von denen der Neumieter Gebrauch machen möchte bzw. diese übernehmen will.
Wenn also beispielsweise die Küche vom Vormieter selbst bezahlt und eingebaut wurde, wird hierfür meistens eine Ablöse verlangt, abhängig vom Zeitwert. Diese Ablöse in Form eines Geldbetrags wird individuell ausgemacht und dafür kann das jeweilige Möbelstück vom Neumieter übernommen werden.
Die Höhe der Ablöse ist an den Zeitwert gekoppelt, welcher den Zeitpunkt markiert, an dem die Wohnung bzw. die Möbelstücke übergeben werden. Eine Ablöse ist dann unzulässig, wenn kein gleichwertiger Betrag oder eine gleichwertige Gegenleistung erbracht wird. Solltest du in Wien wohnen, kannst du mit folgendem Ablöserechner ganz einfach überprüfen, wie viel Ablöse in deiner Wohnung zulässig ist.
Dem Mietrecht zufolge besteht für Mieter kein allgemeines Recht auf eine Ablöse der eigenen Wohnungseinrichtung. Bei der Suche nach Nachmietern kann sehr wohl ein angemessener Geldbetrag für bestimmte Möbelstücke, die in der Wohnung zurückbleiben, verlangt werden. Sollte das Finden eines Nachmieters im Zuständigkeitsbereich des Vermieters liegen, kann dieser keine verpflichtende Ablöse einfordern.
Grundsätzlich können keine Einrichtungsgegenstände abgelöst werden, die unter die Grundausstattung einer Wohnung fallen. Gemeint sind damit zum Beispiel Heizung, Bad, Abwasch oder Böden. Sollten vom Vormieter Investitionen getätigt worden sein, die bauliche Erweiterungen in der Wohnung betreffen, ist eine Ablöse zulässig.